ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN
SEG Informationstechnik GMBH


1. Umfang und Lieferung


1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SEG Informationstechnik Ges.m.b.H. (nachfolgend SEG genannt) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die SEG gegenüber dem Vertragspartner erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

1.2. In subsidiärer Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der SEG gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs und die Softwarebedingungen der Elektronikindustrie Österreichs (herausgegeben vom Fachverband der Elektroindustrie Österreichs)sowie die Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-und Programmierleistungen der Bundeswirtschaftskammer und des Fachverbandes für Unternehmensberatung und Datenverarbeitung in der jeweils aktuellen Form.

Die Verpflichtungen der SEG richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von der SEG entgegengenommenen Auftrages oder einer von der SEG ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen“ in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten.
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch die SEG schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Preise und Zahlung

2.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle der SEG. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.2 Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von der SEG zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

2.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

2.4. Soferne im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Angebot oder im Bestellformular angeführten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Die SEG behält sich Preisänderungen vor, insbesonders bei ungewöhnlich hoher Abfrage angemieteter WWW-Seiten und unlimitierten Zugängen.
Die durch die SEG gelegten Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, prompt bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist die SEG berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

2.7. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung von Leistungen durch die SEG. Bei Zahlungsverzug ist die SEG berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens von Inkassounternehmen oder Anwälten, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen. Bei Bezahlung mittels Kreditkarte hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, daß die Kreditkarte nicht gesperrt oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung zu seinen Lasten gehen und Verzugszinsen verrechnet werden können. Die SEG geht davon aus, daß der Auftraggeber seine Kreditkarte rechtzeitig vor Ablauf verlängert.

2.8. Darüberhinaus ist die SEG bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsverträgen mit schriftlicher Verständigung an den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen oder das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

2.9. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der SEG und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von der SEG nicht anerkannter Mängel, ist ausgeschlossen.

2.10. Die SEG ist berechtigt, Verträge über den Bezug von Dienstleistungen und sonstige Dauerschuldverhältnisse durch schriftliche oder elektronische Mitteilung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufzukündigen.

2.11. Der Auftraggeber sorgt über die vertragliche Nebenpflicht hinaus besonders sorgfältig für den aktuellen Stand aller zur Verrechnung notwendigen Daten (Adressänderung, Ablaufdatum bei Kreditkarten, etc.)

3. Datenschutz und –sicherheit

3.1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des TKG ist die SEG berechtigt, personenbezogene Vermittlungsdaten für Zwecke der Verrechnung des Entgelts zu speichern. Nicht personenbezogene Verbindungsdaten und sonstige Logs können zum Schutz eigener und fremder Rechner gespeichert und ausgewertet sowie zur Behebung technischer Mängel verwendet werden. Inhaltsdaten werden weder ausgewertet, noch über das technisch notwendige Mindestmaß hinaus zwischengespeichert.

3.2. Weder diese Daten, noch Inhalts- oder sonstige Kundendaten werden außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse oder der Notwendigkeiten zum Betreiben eines Internetknotens an Dritte weitergegeben. Insbesonders müssen Routing- und Domaininformationen bekanntgemacht werden. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden. Persönliche Nachrichten und Daten des Auftraggebers werden nicht eingesehen.

3.3. Die SEG ergreift alle ihr technisch möglichen und bekannten Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Die SEG ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es jemandem gelingt auf rechtswidrige Art und Weise an diese Daten heranzukommen und sie weiter zu verwenden. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber der SEG aus einem derartigen Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen.

3.4. Die SEG behält sich vor, Auftraggeber, bei denen der begründete Verdacht besteht, daß von ihrem Anschluß Netzaktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für die SEG oder andere Rechner, gesetzwidrig oder belästigend (gem.§101 TKG)sind, unverzüglich und ohne Vorwarnung physisch und/oder logisch vom Internet zu trennen. Die Kosten der Erkennung und Verfolgung der Aktivitäten, der Unterbrechung der Verbindung und jeglicher Reparaturen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt von der SEG üblicherweise verrechneten Stundensätzen dem Auftraggeber verrechnet. Haftungen durch die SEG auch gegenüber Dritten aufgrund der Abtrennung vom Internet werden für diese Fälle ausgeschlossen.

Die SEG ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers, insbesondere Name, akademischer Grad, Adresse, Telefonnummer, e-Mail-Adresse und Geburtsdatum in jenem Umfang zu ermitteln und zu verarbeiten, in welchem dies vom berechtigten Zweck des Datenverarbeiters umfaßt ist. Kundendaten werden zum Zwecke der Planung, Vermarktung, Kostenrechnung und betriebsinterner Statistiken bis maximal fünf Jahre nach Vertragsbeendigung gespeichert. Die Weitergabe von personenbezogenen Kundendaten erfolgt nur auf gesetzlicher Grundlage. Insbesondere ist die SEG gem.§100 Abs.3 TKG ermächtigt, belästigten Internet-Teilnehmern die Identität des Verursachers bekannt zu geben. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß die SEG Kundendaten gem. § 96 TKG zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses verwenden kann.

4. Urheberrecht und Nutzung

4.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) verbleiben bei der SEG bzw. dessen Lizenzgebern. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der SEG zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

4.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei der SEG zu beauftragen. Kommt die SEG dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Werden vom Auftraggeber im Zuge eines Auftrages Objekte beigestellt die urheberrechtlich geschützt sind, so obliegt es dem Aufftraggeber die notwendigen Genehmigungen für die Verwendung dieser Objekte einzuholen. Der Auftraggeber wird die SEG in allen eventuell auftretenden Fällen von Urheberrechtsverletzungen schad- und klaglos halten.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1. Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Bad Ischl vereinbart.

5.2. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Empfänger unwidersprochen sind.

5.3. Die SEG ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

5.4. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der SEG ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

5.5. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit der SEG liegen, entbinden die SEG der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung der SEG möglich. Ist die SEG mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Aufragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

6. Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferung

6.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum der SEG.

6.2. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.

6.3. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der SEG entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Die Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.

6.4. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht durch die SEG zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des der SEG nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20% des Nettoauftragswertes als vereinbart, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen wird.

7. Zusätzliche Bestimmungen bei der Lieferung von Software

7.1. Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten, bestätigt der Vertragspartner die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software - Lizenzbestimmungen.

7.2. Für Software, die als „Public Domain “oder als „Shareware “klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für diese Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten.

7.3. Bei individuell durch die SEG erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Vertragspartner gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfaßt den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben bei der SEG.

7.4. Die SEG übernimmt keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet und daß die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder daß alle Softwarefehler behoben werden können. Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.
Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen.

7.6. Die SEG ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

7.7. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von der SEG angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der SEG nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der SEG führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

7.8. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die SEG berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

8. Zusätzliche Bestimmungen für Firewalls

8.1. Bei Firewalls,die durch die SEG aufgestellt und/oder überprüft wurden, geht die SEG prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Die SEG weist allerdings darauf hin, daß absolute Sicherheit von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Es wird daher die Haftung durch die SEG aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, daß das beim Auftraggeber installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird.

8.2. Die SEG weist darauf hin, daß Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der SEG.

9. Zusätzliche Bestimmungen bei Dienstleistungen

9.1. Die Nutzung der SEG - Dienstleistungen durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe von SEG Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch die SEG.

9.2. IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeiten. Die Benutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy).Ebenso kann es durch Maßnahmen gegen belästigende E-Mails zu Beschränkungen der E-Mail Erreichbarkeit kommen.

9.3. Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der Standards RFC1009, RFC1122, RFC1123 und RFC1250. Falls durch Nichteinhaltung obiger Standards der SEG oder anderen Netzwerkteilnehmern Schaden erwächst, behält sich die SEG vor, die Konnektivität bis zur Erfüllung der erwähnten Standards einzuschränken und Aufwand, der durch Nichteinhaltung dieser Standards entstanden ist, mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt von der SEG üblicherweise verrechneten Stundensatz dem Auftraggeber zu verrechnen.

9.4. Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der „Netiquette“. Sollten aus dem Internet Beschwerden über den Vertragspartner an die SEG herangetragen werden, so ist die SEG im Wiederholungsfalle berechtigt, den Anschluß und das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Weiters wird die zur Bearbeitung der Beschwerden benötigte Zeit mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt von der SEG üblicherweise verrechneten Stundensatz dem Auftraggeber verrechnet.

9.5. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Value Added Services der Zugang zu diesen Diensten am örtlich nächstliegenden Point of Presence als vereinbart.

9.6. Bei Nutzungsverträgen für Netzdienste gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit,als diese Verträge nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsehen.

9.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Paßwörter geheimzuhalten. Für Schäden die durch mangelhafte Geheimhaltung der Paßwörter durch den Auftraggeber oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser.

9.8. In den angeführten Preisen nicht enthalten sind die Kosten der Nutzung von Übertragungseinrichtungen bis zum ausgewählten Point of Presence, die am Standort des Auftraggebers anfallenden Kosten sowie die Kosten von Ausrüstungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch den Auftraggeber am Point of Presence durch die SEG beigestellt werden. Ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluß am Point of Presence erreicht werden.

9.9. Die SEG betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Die SEG übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, daß die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder daß gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

9.10. Die SEG haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste der SEG zugänglich sind. Der Auftraggeber der SEG verpflichtet sich, sich bei der Nutzung der von der SEG angebotenen Dienste und Datenleitungen an die österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften zu halten. Sofern der Auftraggeber seinerseits Wiederverkäufer ist, wird er diese Verpflichtung seinen Kunden auferlegen und alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die gesetzwidrige Verwendung der angebotenen Dienste und Datenleitungen zu unterbinden. Die SEG behält sich jedoch vor, den Transport von Daten, oder Dienste, die den österreichischen Gesetzen oder internationalen Verpflichtungen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, verpflichtet sich jedoch nicht dazu.

9.11. Der Auftraggeber der SEG wird ausdrücklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes,BGBl.1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.Mai 1945, StGBl 13 idgF und die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen, wonach die Übermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der SEG die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, den Zugang zum Internet Personen unter 18 Jahren nicht, oder nur unter Aufsicht von Erziehungsberechtigten zu gewähren. Der Auftraggeber wird darüber hinaus auf die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes BGBl 1997 I/100 und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten hingewiesen. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen, insbesondere der Unterlassung der Verwendung von Telekommunikationsanlagen für anzeigepflichtige Dienste ohne vorherige Anzeige, konzessionspflichtige Dienste oder durch andere Rechtsvorschriften Beschränkungen unterworfenen Nutzungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, die SEG von jedem Schaden frei zu halten, der sonst durch die von ihm in Verkehr gebrachten Daten entsteht, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Kreditschädigung (§§111,115,152 StGB),durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB)).

9.12. Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen u.ä., erbringt die SEG die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, wie unter den vom Auftraggeber beigestellten, technischen Voraussetzungen möglich ist. Die SEG übernimmt keine Gewähr, daß aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers hergestellt werden können.

9.13. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des Paragraph 9 Produkthaftungsgesetz ist einvernehmlich ausgeschlossen.

10. Zusätzliche Bestimmungen für Wiederverkäufer
Der Wiederverkäufer verpflichtet sich gegenüber der SEG, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommenen Verpflichtungen, insbesondere die Vorschriften der Punkte 3 und 8 seinen Kunden aufzuerlegen und haftet der SEG gegenüber für Schäden, die aus Verletzungen dieser Verpflichtung durch seine Kunden entstehen.

11. Zusätzliche Bestimmungen für Individual- bzw. Programmierprojekte

11.1. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

11.2. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die die SEG gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

11.3. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der durch die SEG akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Läßt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, gilt die erbrachte Leistung automatisch als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert der SEG zu melden, die um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.

11.4. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

11.5. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die SEG verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die SEG die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist die SEG berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der SEG aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

12. Zusätzliche Bestimmungen für ASP (Application Service Providing) bzw. Mietvereinbarungen

12.1. SEG räumt dem Mieter das nicht-ausschließliche Recht ein, für das im Mietvertrag näher bezeichnete Softwareprodukt („Software“ genannt) für den vereinbarten Zeitraum zu nutzen.

12.2. SEG stellt dem Mieter für die Software eine dazugehörige Dokumentation als PDF-Datei auf einem üblichen Datenträger zur Verfügung.

12.3. Der Mieter verpflichtet sich zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software und zur fristgerechten Zahlung der vereinbarten Beträge.

12.4. Der Mieter verpflichtet sich die SEG von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus den mit der Beanspruchung, Nutzung oder Registrierung eines Domain Namens verbundenen namens-, marken-, urheber- oder sonstigen schutzrechtlichen Streitigkeiten ergeben.

12.5. Der Mieter verpflichtet sich den möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für - den unaufgeforderten Versand von e-mails an Dritte zu Werbezwecken (sog. Mail-Spamming) oder - den Versand von Nachrichten zu Werbezwecken (sog. News-Spamming) zu nutzen.

12.6. Der Mieter verpflichtet sich auf seiner Internet-Seite eingestellte Inhalte als eigene Inhalte unter Angabe seines vollständigen Namens und seiner Anschrift zu kennzeichnen. Eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht bleibt hiervon unberührt. Der Mieter stellt SEG von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflicht beruhen. SEG ist nicht verpflichtet, die Internet-Präsenz des Mieters auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen.

12.7. Der Mieter sichert zu, dass die von ihm gemachten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, SEG jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten.

12.8. Der Mieter verpflichtet sich, von SEG zum Zwecke des Zugangs zu deren Dienste erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und SEG unverzüglich zu informieren, sobald der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des Mieters Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von SEG nutzen, haftet der Mieter gegenüber SEG auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.

12.9. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder zu verleasen.

12.10. Der Vertrag tritt ab dem auf dem Mietvertrag vermerkten Zeitpunkt (Vertragsbeginn) in Kraft.

12.11. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt, sofern nicht gesondert vereinbart, 12 Monate.

12.12. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum jeweiligen Ablauf gekündigt wird.
SEG kann diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
a) der Mieter gegen eine vereinbarte Verpflichtung verstößt,
b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt oder eröffnet wird,
c) der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des monatlichen Betrages in Verzug gerät.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt hiervon unberührt.

12.13. Der monatliche Betrag wird gemäß aktueller Preisliste zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer festgelegt und ist jährlich im voraus fällig. Die nutzungsabhängigen Entgelte sind sofort nach Rechnungsdatum fällig.

12.14 . Einwendungen gegen die Höhe der nutzungsabhängigen Entgelte sind umgehend nach Zugang der Rechnung gegenüber SEG schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum bei SEG eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; gesetzliche Ansprüche des Mieters bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

12.15. SEG macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und unter allen Bedingungen fehlerfrei arbeitet.

12.16. Ein „Fehler“ der vertragsgegenständlichen Software liegt vor, wenn Funktionen der Software nicht entsprechend dem vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch erfüllt werden, unrichtige Ergebnisse auftreten, der Programmablauf unkontrolliert unterbrochen oder in anderer funktionswidriger Weise die Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert wird.

12.17. Für die Dauer der Vertragszeit übernimmt SEG die Gewähr, dass die Software den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht und betriebsbereit ist.

12.18 . Der Mieter hat SEG einen Fehler unverzüglich zunächst mündlich, dann schriftlich, per Telefax oder per e-mail mitzuteilen. Aus Verzögerung bei der Fehlermitteilung eintretende Nachteile sind ausschließlich vom Mieter zu vertreten. Eine Überprüfung der Fehlermeldung seitens SEG erfolgt innerhalb von drei Werktagen. Der Samstag gilt nicht als Werktag.

12.19. SEG wird, falls er dies für erforderlich hält, dem Mieter Updates der Software anbieten. Eine Verpflichtung zur Herstellung von Updates wird dadurch nicht begründet.

12.20. SEG informiert den Mieter rechtzeitig über wesentliche Änderungen der Software bzw. des Leistungspaketes, die die mit dem Mieter vertraglich vereinbarten Funktionalitäten betreffen.